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Richtlinie der Landesministerien zur Eindämmung von Corona (SARS-Cov-2)

Am 27.03.2020 haben 2 Landesministerien in Baden Württemberg eine gemeinsame Richtlinie zur Eindämmung von Übertragungen mit dem Corona-Virus beschlossen. Nachstehend haben wir die Mitteilung veröffentlicht:

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Gestaltung von Kassenarbeitsplätzen zur Eindämmung von Übertragungen mit dem Corona-Virus (SARS-Cov-2)

§ 4 Absatz 3 der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung in der Fassung vom 22. März 2020 sieht vor, dass Einrichtungen nur öffnen dürfen, wenn die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist.
Daneben stellt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundlegende Anforderungen an den Schutz von Beschäftigten bei der Arbeit, die auch das aktuelle Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 berücksichtigen müssen. Wesentliche Anforderung ist, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbe- urteilung nach dem ArbSchG die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen muss. An den Kassenarbeitsplätzen besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko für die Beschäftigten.

Ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m. zwischen dem Personal und den Kunden kann dazu beitragen, die Übertragung von Krankheitserregern maßgeblich zu reduzieren. Daher sollen die Kassenarbeitsplätze durch geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen so abgeschirmt und gesichert werden, so dass einer Übertragung des Corona-Virus vorgebeugt wird. Zur näheren Konkretisierung sowohl der Vorgaben der Corona-Verordnung als auch des Arbeitsschutzgesetzes ergehen daher die nachfolgenden gemeinsamen Empfehlungen.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und das Ministerium für Sozia- les und Integration empfehlen die Einhaltung folgender Regeln durch den Betreiber und bitten die Vollzugsbehörden im Arbeitsschutz und die Gesundheitsbehörden, bei der Überwachungstätigkeit und bei der Beantwortung von Anfragen Folgendes zu beachten:

  1. Den Kunden muss durch Aushang oder mündliche Mitteilung vor Betreten des Marktes vermittelt werden, dass zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie auch zu den anderen Kunden grundsätzlich und wo immer möglich ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten ist.
  1. Sofern verfügbar1 ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt zwischen Kassenpersonal und Kundschaft eine geeignete Trennvorrichtung, z. B. in Form einer sichtdurchlässigen Abschirmung aus Glas oder Plexiglas oder notfalls in Form eines mit Klarsichtfolie be- spannten Rahmens, anzubringen, sofern dies baulich mit vertretbarem Aufwand um- setzbar ist. Die Mindesthöhe der Vorrichtung ist so auszuführen, dass auch bei gro- ßen Menschen eine möglichst weitgehende Schutzwirkung gegeben ist. Bei der Mon- tage ist die Sicherung gegen Absturz zu beachten, spitze Ecken oder scharfe Kanten sind zu vermeiden.
  1. Zusätzlich sind Markierungen am Boden im Zulauf zu den Kassenarbeitsplätzen mit einem Mindestabstand von 1,50 m als Orientierungshilfe für die Kunden anzubringen.
  1. Nach Möglichkeit soll auf Bezahlung mit Bargeld verzichtet werden, beispielsweise durch Hinweis und Vorsehen einer bargeldlosen Zahlungsmöglichkeit. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, hat die Übergabe des Geldes über eine geeignete Vor- richtung oder eine Ablagefläche zu erfolgen, so dass ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Kassierer bei der Bezahlung vermieden wird.

  1. Sofern verfügbar ist mit Blick auf die persönliche Hygiene dem Kassenpersonal die Möglichkeit zur Handdesinfektion am Arbeitsplatz zu geben. Außerdem kann die Desinfektion von Tastatur, Touchbildschirm oder häufig berührten Flächen bei Personalwechsel sinnvoll sein.
  1. Beschäftigte mit erhöhtem Risiko (Verlinkung auf: https://www.rki.de/DE/Content/In- fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html ) für einen schweren Verlauf einer COVID-Erkrankung sollen möglichst nicht für die Kassierarbeiten und nur auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 ff. Arbeitsschutzgesetz einge- setzt werden. Für Schwangere an Kassenarbeitsplätzen gelten besondere Regelungen, siehe Merkblatt „Beschäftigung schwangerer Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit Coronavirus (SARS-CoV-2)“, Stand 24. März 2020: https://rp.baden-wuert- temberg.de/Themen/Wirtschaft/Documents/Corona_Info_schwangere_Frauen.pdf

Die Regierungspräsidien werden gebeten, die Vollzugsbehörden hierüber umgehend zu informieren. Die ZSV wird gebeten, den Erlass auf der Homepage für die Gewerbeaufsicht einzustellen.

Weitere Hinweise entnehmen Sie in den Hinweisen der zuständigen Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik: https://www.bghw.de/presse/pressemitteilungen/aktuelle-pressemitteilungen/das-corona- virus-tipps-fuer-handel-und-warenlogistik#was-ist-an-kassenarbeitspl-tzen-und-be- dientheken-zu-beachten

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Hoffmann Ministerialdirigent
Leiter der Abteilung Arbeit, berufliche Bildung, Fachkräftesicherung

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